Auf den Punkt gebracht
Disziplinarverfahren: Anwaltskosten als Werbungskosten: Hat ein Berufssoldat auf seinem privaten Social-Media-Account öffentlich zu Straftaten aufgefordert, und wird gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren geführt, so kann er die Kosten für seinen Rechtsanwalt in Höhe von rund 1.800 € als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Zwar gelte, dass Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Jedoch sei das für ein Disziplinarverfahren anders zu beurteilen, weil ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Anwaltskosten und den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Beruf des Soldaten bestehe. In „normalen“ Strafverfahren fehlt meist der Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit. Das ist bei Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren anders. Das gelte sogar dann, wenn die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. Die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH, Az. VI R 16/21).
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