BMF zur Umsatzsteuer
Am 27.2.2024 hat das BMF in einem Schreiben (Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :002 stbi062402) festgelegt, wie die Verwaltung die Rechtsprechung des EuGH zum unrichtigen Umsatzsteuerausweis in Rechnungen an Endkunden umzusetzen hat. Dieser hatte entschieden, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet wird, wenn sie in einer Rechnung an einen Endverbraucher zu Unrecht ausgewiesen wurde, da insoweit keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens gegeben ist. Um dies zu berücksichtigen, wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Am 13.2.2024 hat sich das Ministerium zudem mit der Frage der Vorsteueraufteilung im Verhältnis der Umsätze befasst (Az. III C 2 – S 7306/22/10001 :001 stbi062403). Die dort getroffenen Regelungen sind für alle Fälle von Bedeutung, in denen ein Unternehmer erworbene Gegenstände oder in Anspruch genommene Leistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, bei denen dieser ausgeschlossen ist. Hierfür gilt die Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des sogenannten Gesamtumsatzschlüssels. Dieser ist jährlich zu berechnen und ergibt sich aus dem Verhältnis der vorsteuerabzugsberechtigten Umsätze zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Das BMF gibt Hinweise zur genauen Ermittlung.
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