'Jahressteuergesetz 2022': Bundesrat sieht Änderungsbedarf
Der umfangreiche Entwurf für ein 'Jahressteuergesetz 2022', den die Bundesregierung am 10.10. vorgelegt hat (allein sechs der insgesamt 30 Artikel sehen Änderungen des Einkommensteuergesetzes vor), ist längst noch nicht in trockenen Tüchern. Die Stellungnahme des Bundesrats bzw. die Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 20/4229 st450122) machen deutlich, dass es noch reichlich Abstimmungsbedarf gibt. Die Länderkammer verlangt u. a. folgende Änderungen: Nach den Plänen der Regierung (vgl. 'steuertip' 44/22) ist eine raumbezogene Anwendung der Jahrespauschale beim häuslichen Arbeitszimmer vorgesehen. Üben mehrere Steuerzahler (z. B. Eheleute) ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit in denselben Räumlichkeiten aus, soll der Betrag von 1.250 € aufgeteilt werden. Der Bundesrat fordert, diese bislang nur aus der Begründung ersichtliche Verschärfung und auch den Maßstab (Verteilung nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung oder nach Köpfen) ausdrücklich in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG aufzunehmen.
Änderungsbedarf sehen die Länder auch bei der Abschreibung von Gebäuden. Laut Regierungsentwurf (vgl. 'steuertip' 31/22) soll als Kompensation der erhöhten AfA von 3 % bei neuen Wohngebäuden der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als 33 Jahre nicht mehr möglich sein. Der Bundesrat fordert im Gegensatz eine Konkretisierung der Kriterien für den Ansatz kürzerer Nutzungsdauern im Gesetz, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Positiv für Unternehmen wäre die geforderte Ausweitung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bei Anschaffung/Herstellung ab dem 1.1.2023. Die Anhebung der Grenze von derzeit 800 € auf 1.000 € bei gleichzeitigem Wegfall der Poolabschreibung würde zu einer Vereinfachung des Steuerrechts und zum Abbau von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand beitragen. Zudem würden insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen von der zusätzlichen Liquidität profitieren.
Beachten Sie: Diese und viele andere Forderungen des Bundesrats will die Bundesregierung prüfen. Wir rechnen daher mit etlichen Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Wie bereits angekündigt, werden wir Sie über den aktuellen Stand der Dinge ausführlich in den Beilagen zu 'steuertip' 48 und 50/22 informieren.
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